
Berlin Global Village Eine Welt Zentrum Berlin SOMMERFEST Michael Küppers-Adebisi Astrid Geierman Berliner Entwicklungspolitischer Ratschlag Stiftung Nord Süd Brücken Afrikanische Diaspora Berlin Stiftung Nord Süd Brücken AFROTAK TV cyberNomads Community Promotion Presents
14.00 – 17.00 h Berliner Eine Welt-Zentrum, Stralauer Halbinsel
Berlin braucht ein lebendiges und offenes entwicklungspolitisches Eine Welt-Zentrum. Unter diesem Motto haben sich über 20 entwicklungspolitische Organisationen im Verein Berlin Global Village zusammen geschlossen. Der Name ist Programm: Das neue Haus soll ehren- und hauptamtliche Initiativen sowie migrantische Gruppen und Gruppen der Afrikanischen Diaspora Deutschland, sowie Schwarzen Deutschen unter einem Dach vereinen und Räume für Veranstaltungen und Seminare bieten.
Dabei geht das Haus über einen gewöhnlichen Bürokomplex hinaus: Auf dem Gelände der alten Glasbläserfabrik in Friedrichshain entsteht ein Raum für neue kreative Ideen, für neue gemeinsame Diskussionen und neue Formen der Kooperation. Fokus ist die proaktive Integration von nicht-weissen Perspektiven und Akteuren in die entwicklungspolitische Arbeit und das entstehende Haus.
14 – 15 Uhr: Berlin Global Village stellt sich vor:
Michael Küppers-Adebisi (Afrotak TV cyberNomads)
und Astrid Geiermann (BER), beide Vorstand Berlin Global Village
Grußworte der Berliner Politik:
Volker Ratzmann, B90/ Die Grünen,
Almuth Hartwig-Tiedt – Almuth Hartwig-Tiedt. Staatssekretärin in der. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen – Die Linke

Hartwig-Tiedt Global Village Berlin Eine Welt Zentrum Berlin Almuth Hartwig-Tiedt Berlin Global Eine Welt Zentrum Senatsverwaltung für Wirtschaft Technologie & Frauen AFROTAK TV cyberNomads
Michael Müller, SPD (angefragt)
15 – 16 Uhr: Eine Vision wird wahr: Führungen durch das Gebäude
16 – 17 Uhr: Gemeinsames Kennenlernen (bei Kuchen und Getränken, Musik und Kinderbespaßung)
Entwicklungspolitische Vereine aus Berlin stellen ihre Arbeit vor!
Ort: Eine Welt-Zentrum bei der ehemaligen Glasbläserfabrik: Kynaststr., Ecke Alt Stralau
Anreise
S-Bahnhof Ostkreuz: Ausgang Hauptstraße
in Kynaststraße gehen immer geradeaus bis links zur Glasbläserfabrik.
Oder S-Bahnhof Treptower Park: von dort den Fußweg über die Elsenbrücke
am Ende rechts gegenüber ist die Glasbläserfabrik.
Satzung
Berlin Global Village e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet „Berlin Global Village“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
c) die Förderung von Kunst und Kultur;
d) die Förderung von Bildungsarbeit zu diesen Themen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) Organisation von praktischen Vermittlungsmöglichkeiten zu den Themen Entwicklung
in der Einen Welt, globale Gerechtigkeit und Menschenrechte
b) Durchführung und Unterstützung von öffentlichen Veranstaltungen und
Gesprächskreisen mit Gästen und Besucher/innen aus dem In- und Ausland;
c) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
d) Koordinierung gemeinsamer Bildungs-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
e) die Bündelung, Unterstützung und Vernetzung der entwicklungspolitischen Arbeit in Berlin für
eine bessere Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit, z.B. durch Schaffung und Unterstützung eines
Eine-Welt-Zentrums als Begegnungs-, Bildungs- und Beratungszentrum
f) Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die unter § 2.1. aufgeführten Zwecke
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein darf sich im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen auch an anderen
steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
– ordentliche Mitglieder und
– fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (MV). Ordentliche
Mitglieder können werden
a) juristische Personen;
b) natürliche Personen als gewählte Vertreter/innen von Gruppen und Initiativen. Jede Gruppe
und Initiative kann nur eine/n Vertreter/in entsenden. Die Zielsetzung der Mitglieder sowie der
Vertreter/in der entsendenden Gruppen und Initiativen müssen mit den in § 2.1 der Satzung
genannten Zwecken übereinstimmen.
Sie müssen zudem bereit und in der Lage sein:
a) zu Kooperation und gegenseitiger Toleranz,
b) zur Mitarbeit an den Gesamtbelangen des Vereins.
3. Soweit juristische Personen Mitglieder des Vereins werden, sind sie verpflichtet, eine
ordnungsgemäße Satzung beim Vorstand des Vereins mit Name, Anschrift und eigenhändiger
Unterschrift ihres vertretungsberechtigten Organs oder einer anderen, schriftlich
bevollmächtigten, vertretungsberechtigten Person zu hinterlegen und jede Änderung des
vertretungsberechtigten Organs oder der vertretungsberechtigten Person schriftlich anzuzeigen.
4. Natürliche Personen müssen bei ihrem Eintritt ein Sitzungsprotokoll (schriftliche Bestätigung)
der Mitgliederversammlung ihrer Gruppe oder Institution vorlegen, das sie als gewählte
Vertreter/in ausweist.
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5. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die
Vereinsinteressen unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres (Kündigungsfrist drei
Monate);
b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied den Vereinszweck nicht mehr mitträgt oder eine der
Ziff. 2 a, b und Ziff. 4 genannten Vorraussetzungen nicht mehr erfüllt oder grob satzungswidrig
gehandelt hat;
c) bei natürlichen Personen, wenn sie abgewählt werden oder die durch sie vertretene
Gruppe sich auflöst;
d) mit dem Tod des Mitglieds;
e) durch Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag auch nach schriftlicher Mahnung zwei Jahre
nicht bezahlt wurde, ohne dass er vom Vorstand von der Beitragspflicht entbunden wurde;
8. Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet durch schriftliche Nachricht an den
Vorstand.
9. Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass der Teilnahme am elektronischen
Schriftverkehr keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist
eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E-Mail-
Adresse dem Verein mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Im Ausnahmefall kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied von der Beitragspflicht ganz oder
teilweise entbinden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der Vorstand.
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§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern.
a) Fördernde Mitglieder können an der Versammlung mit Rederecht teilnehmen.
b) Die MV ist in allen Angelegenheiten des Vereins das oberste Beschlussgremium.
2. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
3. Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt haben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Einberufung muss drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) geschehen. Die Mitgliederversammlung
kann mit der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder die Tagesordnung erweitern; dies gilt nicht
für eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitglieds.
5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der erschienenen, ordentlichen Mitglieder
Zustande, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes
bestimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Gruppen und Initiativen können bei
Verhinderung ihres/r Vertreters/in eine/n Stellvertreter/in für diese/n benennen.
6. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen sind so zu behandeln, als ob der/
die sich Enthaltende nicht anwesend wäre. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein
Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder dem Beschluss schriftlich
(postalisch oder per E-Mail) zustimmt.
7. Eine Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist möglich (schriftliche Vollmacht muss
zur MV mitgebracht werden), wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmenübertragungen
wahrnehmen darf.
8. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen,
das der/die Versammlungsleiter/in und der/ die Protokollant/in unterschreiben muss.
9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands einschließlich der Vorsitzenden;
· Festsetzung der Zahl und Wahl der Kassenprüfer/innen;
· Entgegennahme des Jahresberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen;
· Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern;
· Ausschluss von Mitgliedern;
· Festlegung von Mitgliedsbeiträgen;
· Satzungsänderungen, mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern es sich um
formale, von Gerichts- oder Finanzbehörden geforderte Änderungen handelt, können
diese vom Vorstand beschlossen werden;
· Beschluss zur Auflösung des Vereins, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen, die
Vertreter/innen von ordentlichen Mitgliedern sein müssen. Die Vorstandsmitglieder sind
gleichberechtigt. In den Vorstand darf nur jeweils ein Vertreter/ eine Vertreterin eines Mitglieds
gewählt werden.
2. Zwei der Vorstandsmitglieder fungieren als Vorsitzende. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26
BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei Geschäften ab einem
Betrag von 5.000 Euro und bei Personalentscheidungen, die zu einem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis führen, muss ein ordentlicher
Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden.
3. Die Vorstandsmitglieder, einschließlich der beiden Vorsitzenden, werden von der MV für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch über diese Zeit hinaus, bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand kann von der MV um bis zu zwei Beisitzer/innen erweitert werden. Diese
können auch Fördermitglieder oder Vertreter/innen von Fördermitgliedern sein. Sie sind nicht
stimmberechtigt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht, bereitet den
Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung.
6. Der Vorstand kann zur Sicherung seiner Führungsaufgabe der laufenden Geschäfte des
Vereins einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin und weitere Mitarbeiter/innen einstellen.
Die Dienstaufsicht obliegt dem Vorstand.
7. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Auf Wunsch eines Mitglieds muss die
jeweils nächste Vorstandssitzung vereinsöffentlich stattfinden.
8. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich zu Beginn der
Amtsperiode erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Als „schriftliche“ Kommunikation ist auch die elektronische Kommunikation per E-Mail gemeint.
9. Vor Ablauf der Amtsfrist kann ein Vorstandsmitglied von einer Mitgliederversammlung mit 2/3-
Mehrheit abgewählt werden. Die Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 9 Satzungsänderung
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Nur die MV kann über Satzungsänderungen entscheiden.
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3. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zu Mitgliederversammlung allen
Mitgliedern bekannt gegeben werden.
4. Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins muss bei einer Mitgliederversammlung von drei Vierteln aller
anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an den Berliner Entwicklungspolitischen Ratschlag e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Liquidation obliegt dem Vorstand.
§11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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